Dem Erfordernis, die bekämpfte Gesetzesstelle genau und eindeutig zu bezeichnen, kommt der Antragsteller mit dem Begehren der Aufhebung des "§35 Abs13 EO in seiner Gesamtheit", in eventu "§35 Abs13 EO in der Wortfolge '[...] und Rückstandsausweise'" nicht nach. Die im Aufhebungsbegehren bezeichnete Bestimmung des §35 Abs13 EO ist in der Exekutionsordnung nicht enthalten. Damit ist unklar, welche Gesetzesvorschrift oder welchen Teil einer Vorschrift nach Auffassung des Antragstellers durch den VfGH aufgehoben werden soll. Es handelt sich dabei um einen inhaltlichen Mangel, weshalb ein Verbesserungsauftrag seitens des VfGH ausscheidet. Der Antrag ist sohin bereits aus diesem Grund zurückzuweisen.
Selbst unter Annahme eines tauglichen Anfechtungsbegehrens Zurückweisung des Antrags, da die Stellung eines Parteiantrags im Exekutionsverfahren unzulässig ist (s VfSlg 20060/2016).
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