JudikaturVfGH

G39/2018 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
18. Juni 2018

Die in §27a Abs1 GOG vorgesehene Änderung der Geschäftsverteilung aus wichtigen dienstlichen Gründen begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, zumal §27a Abs1 GOG im Lichte des Art87 Abs3 zweiter Satz B-VG auszulegen ist. Demzufolge darf einem Richter eine ihm nach der Geschäftsverteilung zufallende Sache nur im Fall seiner Verhinderung oder dann abgenommen werden, wenn er wegen des Umfangs seiner Aufgaben an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist gehindert ist.

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