G298/2017 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Bei der angefochtenen Vorschrift des §2 Abs7 lite Tir GVG 1996 handelt es sich um eine Begriffsbestimmung ohne eigenständige normative Wirkung (arg: §2 Tir GVG 1996 trägt die Überschrift "Begriffsbestimmungen"). Isoliert betrachtet legt sie lediglich fest, unter welchen Voraussetzungen ein Verein als "Ausländer" im Sinne des Tir GVG 1996 zu gelten hat. Normativen Gehalt entfaltet der Begriff "Ausländer" erst im Zusammenhang mit anderen Regelungen des Tir GVG 1996. Die antragstellenden Vereine fechten die Begriffsbestimmung allerdings allein an und nicht etwa gemeinsam mit Regelungen, in denen der in Rede stehende Begriff verwendet wird (vgl in diesem Zusammenhang §§12, 25 und 32 Abs1 lita Tir GVG 1996).