JudikaturVfGH

G67/2018 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
11. Juni 2018

Mit E v 07.03.2018, G136/2017 ua, hob der VfGH §11b NÖ Mindestsicherungsgesetz idF LGBl 103/2016 als verfassungswidrig auf und sprach gleichzeitig aus, dass die Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist.

Ein bereits aufgehobenes Gesetz kann nicht neuerlich Gegenstand eines entsprechenden Aufhebungsbegehrens sein. Auf Grund der E v 07.03.2018, G136/2017 ua, ist §11b Nö Mindestsicherungsgesetz verfassungsrechtlich unangreifbar.

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