G67/2018 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Mit E v 07.03.2018, G136/2017 ua, hob der VfGH §11b NÖ Mindestsicherungsgesetz idF LGBl 103/2016 als verfassungswidrig auf und sprach gleichzeitig aus, dass die Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist.
Ein bereits aufgehobenes Gesetz kann nicht neuerlich Gegenstand eines entsprechenden Aufhebungsbegehrens sein. Auf Grund der E v 07.03.2018, G136/2017 ua, ist §11b Nö Mindestsicherungsgesetz verfassungsrechtlich unangreifbar.