G273/2017 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Der vorliegende Antrag wurde von der Antragstellerin gleichzeitig mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gegen das (erstinstanzliche) Urteil des Bezirksgerichtes Mödling vom 19.01.2017 eingebracht. Dieser Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie die Berufung wurden mit Beschluss des Bezirksgerichtes Mödling vom 15.11.2017 zurückgewiesen. Dem gegen diese Entscheidung erhobenen Rekurs wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 02.03.2018 keine Folge gegeben. Mit dem Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt wurde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verwehrt bzw die Zurückweisung der Berufung der Antragstellerin rechtskräftig. Da somit die Berufung unzulässig ist, liegt im Hinblick auf §19 Abs3 RAO, §17 RL-BA 1977 sowie §1440 ABGB kein zulässiges Rechtsmittel iSd §62a Abs1 VfGG bzw §57a Abs1 VfGG vor, weshalb der Antragstellerin die Legitimation zur Antragstellung gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG bzw Art139 Abs1 Z4 B-VG fehlt.