JudikaturVfGH

KI5/2017 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
28. Februar 2018

Erfüllung des Erfordernisses "derselben Sache" iSd §46 VfGG, wenngleich sich die beklagten Parteien auf Grund des eingeschlagenen Rechtsweges unterscheiden.

Wie im B v 27.09.2017, A9/2017 dargelegt, handelt es sich bei dem vom Antragsteller im Verfahren nach Art137 B-VG und vor den ordentlichen Gerichten geltend gemachten Anspruch auf ungekürzte Auszahlung des Überbrückungsgeldes aus Punkt X und XI des Sozialplanes BV 2011/2012 um eine "bürgerliche Rechtssache" iSd §1 JN, die in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fällt.

Aufhebung des entgegenstehenden Beschlusses des OGH vom 24.06.2016, 9 ObA 52/16m.

Zuerkennung des pauschalen Kostenersatzes; Abweisung des Mehrbegehrens (Ersatz der Kosten im verfassungsgerichtlichen Verfahren A9/2017 einschließlich des Ersatzes der an die Gegenseite zu ersetzenden Kosten in diesem Verfahren; Ersatz der Kosten des Rekurses gegen den Zurückweisungsbeschluss des Landesgerichtes Innsbruck und die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung im Verfahren 48 Cga 120/14h), da gemäß §52 VfGG in einem anhängig gemachten Kompetenzkonflikt lediglich der Ersatz der der Partei erwachsenen Prozesskosten in diesem Verfahren aufzuerlegen ist.

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