Das Bundesverwaltungsgericht trifft Feststellungen zur Lebenssituation von Kindern in Afghanistan. Aus den Länderberichten geht hervor, dass die Anzahl an Kindern unter den zivilen Opfern um 24 % höher als im Vergleichszeitraum des Vorjahres ist; Hauptursache dafür seien Munitionsrückstände. Außerdem ist den Länderberichten zu entnehmen, dass körperliche Übergriffe im familiären Umfeld, in Schulen oder durch die afghanische Polizei verbreitet sind. Laut Länderinformationen fehlt es an dauerhaften und durchsetzungsfähigen Mechanismen um dieses Gewaltpotenzial einzudämmen. Auch sexueller Missbrauch von Kindern und Jugendlichen sei nach wie vor ein großes Problem, das tabuisiert und verharmlost werde. Die Länderberichte nennen Kinderarbeit als tiefgreifendes Problem, von dem rund die Hälfte aller Kinder betroffen ist. Abschließend stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass viele Kinder unterernährt seien und ca 10 % der Kinder vor ihrem fünften Geburtstag sterben würden.
Das Bundesverwaltungsgericht unterlässt jegliche Auseinandersetzung mit diesen Länderberichten und der Frage, ob dem zum Zeitpunkt der Entscheidung zweijährigen Drittbeschwerdeführer im Fall einer Rückkehr eine Verletzung seiner gemäß Art2 und Art3 EMRK gewährleisteten Rechte droht. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist daher in Bezug auf den Drittbeschwerdeführer begründungslos ergangen.
Aufhebung der Entscheidung im selben Umfang auch betreffend die Erstbeschwerdeführerin und den Zweitbeschwerdeführer unter Hinweis auf §34 Abs4 AsylG 2005.
Im Übrigen (hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status von Asylberechtigten) Ablehnung der Beschwerdebehandlung.
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