JudikaturVfGH

E2576/2016 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
24. Februar 2017

Das Neuerungsverbot des §11a Abs2 FremdenpolizeiG 2005 (FPG) gilt nach dem klaren Wortlaut dieser Vorschrift im "Beschwerdeverfahren", nicht aber im verwaltungsbehördlichen Verfahren. Die Beschwerdeführer haben aber bereits im Verfahren vor der Österreichischen Botschaft Amman vorgebracht, dass für den Aufenthalt in Jordanien ab dem 18. Lebensjahr ein hoher Geldbetrag zu hinterlegen sei. Dieses Vorbringen wurde daher nicht im Beschwerdeverfahren, sondern im verwaltungsbehördlichen Verfahren, in dem das Neuerungsverbot (noch) nicht gilt, erstattet.

Die Nichtbeachtung dieses Vorbringens kann auch nicht damit begründet werden, dass es außerhalb der von der Österreichischen Botschaft Amman gesetzten Frist von einer Woche abgegeben wurde. Denn weder das AVG noch das FPG enthalten Bestimmungen darüber, dass verspätete Stellungnahmen übergangen und als unerheblich angesehen oder zurückgewiesen werden könnten. Die Versäumung der gesetzten Frist zur Stellungnahme berechtigt lediglich zur unmittelbaren Entscheidung.

Das Bundesverwaltungsgericht übt Willkür, wenn es - wie hier - ein Parteivorbingen unter Berufung auf das Neuerungsverbot des §11a Abs2 FPG ignoriert, obwohl diese Vorschrift auf das vorliegende Parteivorbringen gar nicht anwendbar ist.

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