G423/2016 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Auch der in erster Instanz (vollständig) obsiegenden Partei, die im Falle eines Rechtsmittelverfahrens Prozessgegner ist, ist vom Gesetzgeber die Möglichkeit einer Antragstellung auf Gesetzesprüfung einzuräumen (VfGH 02.07.2016, G95/2016).
Der VfGH hat die Rechtzeitigkeit eines solchen Antrages unmittelbar vor dem Hintergrund des Art140 Abs1 Z1 litd B-VG zu beurteilen. Daraus folgt, dass ein solcher Antrag durch den Rechtsmittelwerber grundsätzlich dann rechtzeitig ist, wenn er innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt wird, und für den Rechtsmittelgegner - jedenfalls bei zweiseitigen Rechtsmitteln - der Parteiantrag während der Frist zur Beantwortung des Rechtsmittels erfolgt (VfGH 02.07.2016, G95/2016).
Gemäß §72 Abs2a ZPO beträgt die Frist zur Einbringung einer Rekursbeantwortung 14 Tage ab Zustellung des Rekurses. Der Rekurs wurde der Antragstellerin am 02.11.2016 zugestellt. Die zweiwöchige Frist zur Rekursbeantwortung endete folglich am 16.11.2016. Der Antrag auf Gesetzesprüfung wurde nach Ablauf dieser Frist am 04.12.2016 und damit verspätet eingebracht.