JudikaturVfGH

V134/2015 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
14. Dezember 2016

Der vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß §53 Abs3 WRG 1959 idF BGBl I 54/2014 als Verordnung erlassene wasserwirtschaftliche Rahmenplan ist ein Instrument der wasserwirtschaftlichen Planung. Die Verwirklichung des Rahmenplanes ist bei allen wasserwirtschaftlichen Maßnahmen als öffentliches Interesse anzustreben. Die Behörde muss die im Rahmenplan getroffenen Festlegungen bei der Prüfung der Bewilligungsfähigkeit von wasserwirtschaftlichen Vorhaben von Amts wegen als öffentliche Interessen iSd §105 WRG 1959 berücksichtigen.

Da die antragstellenden Umweltorganisationen nicht Normadressaten der bekämpften Verordnung sind, sind die in Art139 Abs1 Z3 B-VG festgelegten Voraussetzungen des Individualantrags von vornherein nicht erfüllt.

Art9 Abs3 des Übereinkommens von Aarhus, BGBl III 88/2005, vermag - selbst im Falle seiner unmittelbaren Anwendung - keine Parteistellung im Verfahren vor dem VfGH zu begründen. Das Recht, Verordnungen vor dem VfGH zu bekämpfen, wird durch Art139 Abs1 B-VG abschließend geregelt. Eine weitere Parteistellung könnte daher nur durch Vorschriften im Verfassungsrang eingeräumt werden. Die bestehenden Vorschriften des Art139 B-VG lassen sich auch im Lichte des Art9 Abs3 Aarhus-Konvention nicht in der Weise auslegen, dass Umweltschutzorganisationen, die nicht in subjektiven Rechten unmittelbar betroffen sind, umweltrelevante Vorschriften im Verordnungsrang bekämpfen könnten (vgl V87/2014; B v 14.12.2016).

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