JudikaturVfGH

E931/2016 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
12. Dezember 2016

Die am Gründonnerstag, dem 24.03.2016, um 19:07 Uhr per Telefax beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachte Schubhaftbeschwerde wurde als mit 29.03.2016 eingelangt gewertet und die mündliche Verhandlung am 04.04.2016 anberaumt.

Der aus Art6 Abs1 letzter Satz PersFrSchG erfließenden Verpflichtung, die auch im Rahmen eines Verfahrens über die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid eine Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Freiheitsentzuges gemäß §22a Abs3 BFA-VG innerhalb einer Woche verlangt, ist das belangte Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall nicht nachgekommen, erging doch die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Inschubhaftnahme sowie über die Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft nicht in dem von Art6 Abs1 letzter Satz PersFrSchG geforderten Zeitraum von einer Woche. Die Verpflichtung, innerhalb einer Woche zu entscheiden, folgt unmittelbar aus Art6 Abs1 PersFrSchG. Selbst dann, wenn besondere zusätzliche organisatorische Voraussetzungen zu treffen gewesen wären, hätte das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung über die Schubhaftbeschwerde jedenfalls innerhalb einer Woche treffen müssen.

Im Übrigen Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt A) II.; nachvollziehbare Begründung der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Schubhaft.

Ablehnung der Behandlung der Beschwerde hins der übrigen Aussprüche in Spruchpunkt A.; Zurückweisung der Beschwerde hins Spruchpunkt B. (betr die Zulässigkeit einer Revision).

Kostenzuspruch (s E31/2016, E v 09.06.2016).

(Siehe auch E2744/2016, E v 24.02.2017; E2622/2016 und E2686/2016, beide E v 09.06.2017).

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