JudikaturVfGH

V24/2016 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
24. November 2016

Der Antragstellerin mangelt es an der - auch im Zeitpunkt der Entscheidung des VfGH - erforderlichen Betroffenheit durch die bereits außer Kraft getretenen Vorschriften. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass auch die am 28.07.2016 veröffentlichte Zivilluftfahrtpersonal-Anweisung flugmedizinische Sachverständige zur Verwendung des Datenübermittlungssystems "EMPIC" verpflichtet.

Kein Kostenzuspruch: Entgegen der Ansicht der Antragstellerin weist §61a VfGG keine planwidrige Lücke auf. Eine analoge Anwendung des §58 Abs2 VwGG kommt daher nicht in Betracht.

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