G217/2016 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Leitsatz
Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung einer Vorschrift des UrheberrechtsG betr den Bildnisschutz; Unzulässigkeit des aus Anlass eines Verfahrens betreffend eine einstweilige Verfügungen gemäß den Bestimmungen der EO gestellten Antrags
Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung des §78 UrheberrechtsG (UrhG).
Mit der Urheberrechtsnovelle 2006 wurde – in Umsetzung der Rechtsdurchsetzungs-Richtlinie (RL 2004/48/EG) – §81 Abs2 UrhG aufgehoben und statt dessen ein eigener §87c in das UrhG eingefügt, der mit "Einstweilige Verfügungen" überschrieben ist. Diese Rechtsvorschrift enthält zwar für den Bereich des Urheberrechts spezielle materiellrechtliche und formellrechtliche Bestimmungen für die Erlassung einstweiliger Verfügungen, nichts deutet aber darauf hin, dass damit ein neues Rechtsinstitut – etwa unter dem Titel "Einstweilige Verfügung des Urheberrechts" – geschaffen worden wäre, sodass über einstweilige Verfügungen im Bereich des Urheberrechts auch weiterhin "im Verfahren betreffend einstweilige Verfügungen gemäß den Bestimmungen der EO" (§62a Abs1 Z9 VfGG) zu entscheiden ist.