G33/2016 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Zurückweisung der Anträge auf Aufhebung der Wortfolge "nur unter Bestimmung einer Probezeit bedingt" in §47 Abs1 sowie §47 Abs2 StGB, in eventu §21 und §47 StGB zur Gänze sowie den Vierten Teil des StVG (§157 bis §178a).
Der Sitz der allfälligen Verfassungswidrigkeit in Bezug auf das Fehlen einer Entlassungsmöglichkeit bei rechtswidriger Überschreitung der Entscheidungsfrist (§25 Abs3 StGB) bzw bei rechtswidrigem Unterbleiben von Therapiemaßnahmen (§166 Abs2 StVG) liegt jedenfalls auch in den - allerdings nicht (mit-) angefochtenen - Vorschriften des §25 Abs1 zweiter Satz und Abs3 StGB. Schon allein deshalb erweisen sich sowohl das jeweilige Haupt- als auch das jeweilige Eventualbegehren als zu eng gefasst.