JudikaturVfGH

G84/2016 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
03. Oktober 2016

Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung des §62a Abs1 Z9 VfGG, des §614 ZPO, sowie näher bezeichneter Worte in §39 Abs1 Z11 und §84a Abs1 EO.

In den beiden gerichtlichen Ausgangsverfahren wies das BG Mattighofen mit zwei Beschlüssen vom 14.03.2016 die Anträge der antragstellenden Parteien auf Aufschiebung bzw Einstellung bewilligter Exekutionen ab. Es handelt sich somit um Exekutionsverfahren, aus Anlass derer gemäß §62a Abs1 Z9 VfGG die Stellung dieses (Partei-)Antrags gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG unzulässig ist.

Die Wortfolge "einschließlich des Verfahrens über die Vollstreckbarerklärung" in §62 Abs1 Z9 VfGG ist im Verfahren vor dem VfGH nicht präjudiziell.

Die antragstellenden Parteien stützen ihre Anträge im Exekutionsverfahren auf die Bestimmung des §39 Abs1 Z11 EO betreffend die rechtskräftige Aufhebung der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Exekutionstitels (internationaler Schiedsspruch). Dabei handelt es sich aber nicht um ein Verfahren über einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Exekutionstitels, sondern um ein Exekutionsverfahren iSd §62a Abs1 Z9 VfGG (vgl VfGH 08.03.2016, G537/2015 ua), aus Anlass dessen ein Antrag nach Art140 Abs1 Z1 litd B-VG unzulässig ist.

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