Ablehnung von Parteianträgen auf Aufhebung einer Bestimmung des AHG betreffend den Ausschluss eines Ersatzanspruchs, einer Bestimmung der ZPO betreffend die Geltendmachung von Vollzugsmängeln bzw die Beweiskraft eines unwidersprochen gebliebenen Protokolls sowie einer Bestimmung des Vlbg SportG betreffend die Verwendung von Schneegeländefahrzeugen außerhalb öffentlicher Verkehrsstraßen
Keine Bedenken gegen §2 Abs2 AHG:
Entgegen der Auffassung der antragstellenden Parteien verstößt §2 Abs2 AHG, wonach ein Ersatzanspruch nicht besteht, "wenn der Geschädigte den Schaden durch Rechtsmittel oder durch Beschwerde beim Verwaltungsgericht und Revision beim Verwaltungsgerichtshof hätte abwenden können", nicht gegen die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Unverletzlichkeit des Eigentums und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz. §2 Abs2 AHG begründet einen (relativen) Ausschluss des Ersatzanspruches, es sei denn der Rechtsbehelf ist schon nach seiner abstrakten Wirkungsmöglichkeit zur Schadensabwehr ungeeignet oder dem Geschädigten ist kein Verschulden bzw keine Sorglosigkeit bei der Unterlassung des Rechtsbehelfs vorzuwerfen. Es liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, dass er in §1304 ABGB bei Mitverschulden des Geschädigten eine Schadensteilung festlegt, bei §2 Abs2 AHG hingegen den Anspruch zur Gänze entfallen lässt.
Soweit die antragstellenden Parteien die Verfassungswidrigkeit des §2 Abs3 AHG unter Hinweis auf eine Literaturstelle behaupten, ohne dies zu ihrem eigenen Vorbringen zu erheben, genügt dies nicht den Anforderungen des §62 Abs1 VfGG. Das (unsubstantiiert dargelegte) Bedenken, §2 Abs3 AHG ("Aus einem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, des Obersten Gerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann ein Ersatzanspruch nicht abgeleitet werden.") verstoße gegen Art6 EMRK, trifft nicht zu: Es ist für den VfGH nicht erkennbar, inwieweit im Ausschluss der Haftung für Schäden durch eine höchstgerichtliche Entscheidung die Geltung des Art6 EMRK im behauptetermaßen schadensverursachenden Verfahren vor dem Höchstgericht beeinträchtigt sein könnte.
Geltendmachung von nicht in die Verfassungssphäre reichenden Vollzugsfehlern gegen den zweiten, vierten, fünften und sechsten Satz in §212 Abs5 ZPO:
Ungeachtet der Frage, ob §212 Abs5 ZPO überhaupt im gerichtlichen Anlassverfahren präjudiziell ist, machen die antragstellenden Parteien im Wesentlichen Vollzugsfehler geltend, die keine Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Bestimmungen bedeuten. Sofern sich die Bedenken gegen die Beweiskraft eines unwidersprochen gebliebenen Protokolls richten, gehen sie ins Leere, weil dies nicht in §212 Abs5 ZPO, sondern in §215 ZPO geregelt ist.
Keine Bedenken gegen §6 Abs2 erster Satz Vlbg SportG:
Die antragstellenden Parteien behaupten, dass §6 Abs2 erster Satz Vorarlberger Sportgesetz ("Schneegeländefahrzeuge dürfen außerhalb von Straßen, die dem öffentlichen Verkehr dienen, nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde verwendet werden.") zum ersten in verfassungswidriger Weise in die Bundeskompetenz "Kraftfahrwesen" gemäß Art10 Abs1 Z9 B‑VG eingreife; zum zweiten verstoße die angefochtene Bestimmung gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freizügigkeit der Person, auf Unverletzlichkeit des Eigentums sowie das Gleichheitsgebot, weil ein Bewilligungserfordernis überschießend und eine Anzeigepflicht mit Untersagungsmöglichkeit ausreichend sei. Diese Bedenken sind unbegründet:
Dem Vorarlberger Landesgesetzgeber kann in kompetenzrechtlicher Hinsicht nicht entgegengetreten werden, wenn er unter dem Gesichtspunkt des Sports bzw des Landschaftsschutzes eine Bewilligungspflicht für die Verwendung von Schneegeländefahrzeugen außerhalb von Straßen, die dem öffentlichen Verkehr dienen, festlegt. Im Übrigen bestehen keine Bedenken dagegen, dass der Vorarlberger Landesgesetzgeber die Verwendung von Schneegeländefahrzeugen außerhalb von dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen an eine Bewilligungspflicht (und nicht bloß an eine Anzeigepflicht mit behördlicher Untersagungsmöglichkeit) knüpft.
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