Das Mietverhältnis zwischen den Antragstellern und der beteiligten Partei bestand für den Zeitraum von 17.10.2011 bis 31.10.2014.
Die Antragsteller haben zwar §5 RichtWG idF BGBI I 12/2016 und idF BGBl I 25/2009 angefochten. Jedoch haben sie nicht die Kundmachungen der Richtwerte des Bundesministers für Justiz angefochten, die den Richtwert für die Zeit der Mietzinsvereinbarung zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens festlegen, nämlich BGBl II 93/2010 über den Richtwert ab 01.04.2010 in Höhe von € 4,91 pro m², BGBl II 82/2012 über den Richtwert ab 01.04.2012 in Höhe von € 5,16 pro m² und BGBl II 55/2014 über den Richtwert ab 01.04.2014 in Höhe von € 5,39 pro m².
Die Anfechtung der Kundmachungsermächtigung des Bundesministers für Justiz in §5 Abs2 RichtWG genügt nicht. Durch die Aufhebung der Ermächtigung durch den VfGH scheiden die Kundmachungen nicht ipso iure aus dem Rechtsbestand aus, womit die behauptete Verfassungswidrigkeit nicht beseitigt wäre.
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