G190/2016 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Unzulässigkeit des Parteiantrags auf Aufhebung von Teilen des §25 JN und §128 Abs2 ZPO.
Im Rahmen des zivilgerichtlichen Verfahrensrechts ist im Wesentlichen zwischen drei Arten von Beschlüssen zu unterscheiden, nämlich wischen prozessbeendenden, verfahrensgestaltenden und prozessleitenden Beschlüssen im engeren Sinn. Der Beschluss des Bezirksgerichtes Graz-Ost, der Anlass des vorliegenden Antrages ist, ist der letzten der drei genannten Kategorien zuzuordnen, weil mit diesem Beschluss Entscheidungen getroffen wurden, die den Ablauf des Verfahrens ordnen. Derartige Beschlüsse haben eine bloß prozessleitende Natur, weil sie der notwendigen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dienen; sie haben jedoch keinen Selbstzweck und kein vom Verfahren gelöstes Eigenleben. Ferner normiert §425 Abs2 ZPO, dass auch das Gericht selbst nicht an diese Beschlüsse gebunden ist. Ein prozessleitender Beschluss eines ordentlichen Gerichtes, der - wie im vorliegenden Fall - auf die Gestaltung der gerichtlichen Stoffsammlung abzielt, ist daher keine "entschiedene Rechtssache" iSd Art140 Abs1 Z1 litd B-VG.