JudikaturVfGH

E3106/2022 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
28. Februar 2023

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Die Beschwerde richtet sich gegen die oben angeführte Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark.

Zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 hat der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt eingenommen, dass die Beschwerdelegitimation nach Art144 Abs1 B VG nur dann gegeben ist, wenn durch den bekämpften Bescheid irgendein subjektives Recht der beschwerdeführenden Partei verletzt worden sein kann, dh, wenn die bescheidmäßigen Anordnungen oder Feststellungen die subjektive Rechtssphäre des Beschwerdeführers berühren, der Bescheid demgemäß subjektive Rechte begründet (verändert) oder feststellt (vgl VfSlg 11.764/1988, 15.398/1999, 15.733/2000, 17.840/2006, 17.920/2006, 18.442/2008, 19.151/2010, 19.289/2011). Wie der Verfassungsgerichtshof ebenfalls schon ausgesprochen hat (VfSlg 5358/1966, 8746/1980, 14.575/1996, 15.733/2000; VfGH 12.6.2015, E385/2015; 10.6.2016, E427/2016 ua; 21.9.2020, E1291/2020), hat die Existenz subjektiv-öffentlicher Rechte zwingend die Parteistellung im Verwaltungsverfahren zur Folge, oder – anders ausgedrückt – es kann die für die Beschwerdeberechtigung maßgebende Möglichkeit, durch den Bescheid in der Rechtssphäre verletzt zu werden, nur bei Personen vorliegen, denen in der im konkreten Verwaltungsverfahren behandelten Sache die Stellung einer Partei zugekommen ist. Für die Beschwerdelegitimation gemäß Art144 Abs1 B VG in der mit 1. Jänner 2014 in Kraft getretenen Fassung gelten sinngemäß dieselben Voraussetzungen (vgl VfGH 12.6.2015, E385/2015; 27.2.2018, E2179/2017; 21.9.2020, E1291/2020).

Mit dem bekämpften Erkenntnis hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark eine Beschwerde gegen einen Bescheid abgewiesen, mit dem die Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld einen Antrag auf unbefristeten Aufschub der Verpflichtung zur Verschließung eines artesischen Brunnens zurückgewiesen hat, die auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (LVwG Steiermark 22.9.2021, LVwG 46.34 1414/2021 2) auf Grundlage von §21a Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl 215/1959, idF BGBl I 73/2018 besteht. Der Beschwerdeführer ist weder Adressat der Verpflichtung zur Verschließung des artesischen Brunnens noch Adressat der von ihm mit vorliegender Beschwerde bekämpften Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Steiermark. Es ist auch sonst nicht zu erkennen, dass die bekämpfte Entscheidung die subjektive Rechtssphäre des Beschwerdeführers berühren kann.

Da der Beschwerdeführer keine Partei des vorangegangenen Verfahrens ist, kommt ihm schon deshalb kein subjektives Recht auf rechtmäßige Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zu (vgl VfSlg 19.092/2010).

Die Beschwerde ist daher mangels Legitimation des Beschwerdeführers gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG zurückzuweisen.

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