E389/2016 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Die im angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts getroffenen Feststellungen zur "Situation in der Russischen Föderation" befassen sich im Wesentlichen mit der Lage in Tschetschenien bzw der Russischen Föderation allgemein und setzen sich nur an wenigen Stellen kurz mit der Situation in Dagestan auseinander, obwohl der Beschwerdeführer im Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz angegeben hat, in einem Dorf in Dagestan geboren zu sein und dort bis zu seiner Ausreise gelebt zu haben; auch hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise in diesem Dorf gelebt hat.. Soweit das Bundesverwaltungsgericht im Erkenntnis die Situation in Tschetschenien schildert, kommt diesen Ausführungen kein Begründungswert zu, weil der Beschwerdeführer dort nicht gelebt hat. Wenn das Bundesverwaltungsgericht davon ausgehen sollte, dass der Beschwerdeführer nach Tschetschenien zurückkehren kann, weil eine innerstaatliche Fluchtalternative offen stehe, hätte es sich damit auseinandersetzen müssen.
Dem Beschwerdeführer wurden zudem die Länderberichte weder im Rahmen der mündlichen Verhandlung noch im sonstigen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht. Im Widerspruch dazu stehend führt das Bundesverwaltungsgericht beweiswürdigend aus, dass der Beschwerdeführer den übermittelten Länderberichten nicht substantiiert entgegengetreten sei.
Unzulässigkeit der Zurückverweisung des Verfahrens zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Kassation des ersten Teils des Spruchpunktes A) betreffend Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (vgl VfGH 27.09.2014, E54/2014; 19.11.2015, E707/2015).
Ablehnung der Beschwerdebehandlung hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten.