E31/2016 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Verletzung des Beschwerdeführers im Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) durch Spruchpunkt A) II. des angefochtenen Erkenntnisses (Ausspruch, dass gemäß §22a Abs3 BFA-VG zum Zeitpunkt der Entscheidung die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorlägen) mangels Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche; insoweit jedoch nur Ausspruch, dass eine Verletzung des Rechts auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) stattgefunden hat.
Im Übrigen Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt A) II.; nachvollziehbare Begründung der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Schubhaft.
Ablehnung der Behandlung der Beschwerde hinsichtlich der übrigen angefochtenen Spruchpunkte.
Kostenzuspruch gem §88 VfGG; die teilweise Erfolglosigkeit der Beschwerde kann dabei außer Betracht bleiben, da dieser Teil keinen zusätzlichen Prozessaufwand verursacht hat.