JudikaturVfGH

E31/2016 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
09. Juni 2016

Verletzung des Beschwerdeführers im Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) durch Spruchpunkt A) II. des angefochtenen Erkenntnisses (Ausspruch, dass gemäß §22a Abs3 BFA-VG zum Zeitpunkt der Entscheidung die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorlägen) mangels Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche; insoweit jedoch nur Ausspruch, dass eine Verletzung des Rechts auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) stattgefunden hat.

Im Übrigen Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt A) II.; nachvollziehbare Begründung der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Schubhaft.

Ablehnung der Behandlung der Beschwerde hinsichtlich der übrigen angefochtenen Spruchpunkte.

Kostenzuspruch gem §88 VfGG; die teilweise Erfolglosigkeit der Beschwerde kann dabei außer Betracht bleiben, da dieser Teil keinen zusätzlichen Prozessaufwand verursacht hat.

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