JudikaturVfGH

G110/2016 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
19. Mai 2016

Abweisung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung eines Rekurses bzw einer Beschwerde gegen Beschlüsse des VfGH (betr Abweisung von Verfahrenshilfeanträgen), zur Einbringung eines Parteiantrags auf (teilweise) Aufhebung von §34 und §62a VfGG sowie zur Stellung eines Antrags auf Wiederaufnahme von Gesetzesprüfungsverfahren.

Ein Rechtsmittel gegen die Beschlüsse des VfGH vom 07.04.2016 wäre wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des VfGH als unzulässig zurückzuweisen.

Ein (Partei-)Antrag aus Anlass eines Rechtsmittels gegen Beschlüsse des VfGH ist nicht zulässig, weil es sich dabei nicht um eine "in erster Instanz entschiedene Rechtssache" iSd Art140 Abs1 Z1 litd B-VG bzw §62a Abs1 VfGG handelt.

Eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Art140 B-VG ist im VfGG nicht vorgesehen (vgl G438/2015, B v 19.11.2015).

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