JudikaturVfGH

E1864/2014 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
10. Dezember 2015

Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses im Anlassfall zu G352/2015, E v 10.12.2015 (keine Aufhebung der Wortfolge ", sich tatsächlich in Wien aufhält" in §4 Abs1 Wr MindestsicherungsG).

Das VerwaltungsgerichtG Wien hat dem Gesetz insoweit einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt, als es die Leistungen der Mindestsicherung für den gesamten Zeitraum der Abwesenheit der Beschwerdeführerin ohne nähere Prüfung zur Gänze eingestellt hat. Das VwG Wien hätte - wie sich im Gesetzesprüfungsverfahren G352/2015 herausgestellt hat - in sinngemäßer Anwendung des §17 Abs2 und Abs3 Wr MindestsicherungsG auf die Frage des allfälligen Fortbestands des Wohnbedarfs während der nur vorübergehenden Abwesenheit der Beschwerdeführerin sowie auf den allfälligen fortdauernden Bedarf nach Taschengeld in diesem Zeitraum Bedacht nehmen und prüfen müssen, ob wegen eines Fortbestandes dieses Bedarfes die Grundleistung für den Wohnbedarf bzw ein Taschengeld nach den genannten Gesetzesstellen auch während der Abwesenheit aus Wien zustehen.

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