JudikaturVfGH

E1510/2015 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
23. November 2015

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich bezüglich der Verneinung der Qualifikation des minderjährigen ledigen Zweitbeschwerdeführers als Familienangehöriger des in Österreich anerkannten Flüchtlings den Ausführungen der Österreichischen Botschaft Islamabad an und verweist auf deren Begründung.

Ob eine Ehe bereits im Herkunftsstaat bestand, ist nach dem klaren Wortlaut des §35 Abs5 AsylG 2005 lediglich für die Qualifikation von Ehepartnern als Familienangehörige, jedoch nicht für die Rechtsstellung von ledigen minderjährigen Kindern von anerkannten Flüchtlingen maßgeblich. Das Bundesverwaltungsgericht übt damit Willkür, wenn es - wie hier - die Qualifikation des Zweitbeschwerdeführers als Familienangehöriger eines in Österreich anerkannten Flüchtlings deswegen verneint, weil seine Mutter nicht mit dem anerkannten Flüchtling verheiratet sei.

Bei diesem Ergebnis ist auch die Verweigerung der Einreiseerlaubnis der Erstbeschwerdeführerin zu beheben, weil vor diesem Hintergrund zu prüfen gewesen wäre, ob - ungeachtet einer mangelnden Eheschließung - Art8 EMRK gebieten würde, der Erstbeschwerdeführerin die Einreise zur Wahrung des Familienlebens zu gestatten.

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