JudikaturVfGH

E1001/2017 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
27. November 2017

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich bezüglich der Verneinung der Qualifikation der minderjährigen Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer als Familienangehörige des in Österreich als Flüchtling anerkannten Vaters den Ausführungen der Österreichischen Botschaft Damaskus im Wesentlichen an.

Das Bundesverwaltungsgericht legt im angefochtenen Erkenntnis jedoch nicht dar, weswegen die minderjährigen Beschwerdeführer nicht als Familienangehörige der in Österreich lebenden asylberechtigen Person qualifiziert werden, sondern stellt lediglich auf ein nicht bestehendes Eheverhältnis zwischen deren in Österreich als anerkanntem Flüchtling lebenden Vater und der erstbeschwerdeführenden Mutter ab. Gemäß §35 Abs5 AsylG 2005 ist jedoch auch Familienangehöriger, wer zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist. Ob eine Ehe bereits im Herkunftsstaat bestand, ist nach dem klaren Wortlaut des §35 Abs5 AsylG 2005 lediglich für die Qualifikation von Ehepartnern als Familienangehörige, jedoch nicht für die Rechtsstellung von ledigen minderjährigen Kindern von anerkannten Flüchtlingen maßgeblich.

Bei diesem Ergebnis ist das angefochtene Erkenntnis auch hinsichtlich der Verweigerung der Einreiseerlaubnis für die Erstbeschwerdeführerin aufzuheben, weil vor diesem Hintergrund zu prüfen gewesen wäre, ob - ungeachtet des eventuellen Nichtvorliegens einer Ehe - Art8 EMRK gebieten würde, der Erstbeschwerdeführerin die Einreise zur Wahrung des Familienlebens zu gestatten (vgl VfGH 06.06.2014, B369/2013; 23.11.2015 E1510/2015).

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