JudikaturVfGH

G24/2013, V12/2013 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
07. Oktober 2015

Zurückweisung der Anträge der Niederösterreichischen Ärztekammer (erstantragstellende Partei) und der Kurienversammlung der niedergelassenen Ärzte dieser Ärztekammer (zweitantragstellende Partei) auf Aufhebung des §348 ASVG sowie (von Teilen) des §26 und §30 der SchiedskommissionsV 2010, BGBl II 446/2010.

Die antragstellenden gesetzlichen beruflichen Vertretungskörper der Ärzte sind weder Normadressaten eines Gesamtvertrages noch der angefochtenen Bestimmungen. Diese Bestimmungen schränken auch das Recht der Ärztekammer zum Abschluss eines (neuen) Gesamtvertrages iSd §341 ASVG nicht ein, und zwar auch dann nicht, wenn und insoweit der Bundesschiedskommission ein Antrag nach §348 ASVG vorläge oder sie schon einen Beschluss nach dieser Gesetzesstelle gefasst hätte.

Auch die Funktion als Interessenvertretung der Ärzte verschafft der Ärztekammer als gesetzlicher beruflicher Vertretung keine rechtliche Betroffenheit in Bezug auf eine Norm, die nicht in die Rechtssphäre der Ärztekammer bzw einer Kurienversammlung, sondern nur in jene ihrer Mitglieder eingreift.

Der Umstand, dass durch den Beschluss der Bundesschiedskommission gemäß §348 ASVG ein vertragsloser Zustand (und damit auch der von ihm ausgehende Druck zum Abschluss eines mehr im wirtschaftlichen Interesse der Vertragsärzte liegenden neuen Gesamtvertrages) - angesichts der Rolle des Vertragsarztes als ein elementarer Teil des österreichischen Systems der Gesundheitsvorsorge im (öffentlichen) Interesse liegend - erst mit einer gewissen zeitlichen Verzögerung eintritt, berührt ebenso wenig die Rechtssphäre der antragstellenden Parteien.

Rückverweise