E719/2015 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Aufhebung des §22a Abs1 und Abs2 BFA-VG idF BGBl I 68/2013 mit E v 12.03.2015, G151/2014 ua, und Ausspruch, dass die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind.
Wegfall der Beschwer durch Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses durch den VwGH mit Entscheidung vom 03.09.2015. Beurteilung der Rechtslage so, als ob der Beschwerdeführer iSd §86 VfGG klaglos gestellt worden wäre. Somit Gegenstandslosigkeit der Beschwerde.
Da gemäß der Rechtsprechung des VfGH aufgrund eines Ausspruches nach Art140 Abs7 B-VG die aufgehobene Bestimmung nicht nur in den Anlassfällen, sondern (jedenfalls ab der Kundmachung der Aufhebung) allgemein und folglich auch im vorliegenden Beschwerdefall nicht mehr anzuwenden ist und der Erfolg der Beschwerde daher auch für das verfassungsgerichtliche Verfahren offen zutage liegt, sind die begehrten Kosten in Anwendung des §88 VerfGG zuzusprechen.