JudikaturVfGH

E4464/2024 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
25. Juni 2025
Leitsatz

Auswertung in Arbeit

Spruch

I. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

II. Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

1. Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde Rankweil vom 6. Juni 2023 wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft ein Anschlussbeitrag nach §§9 und 10 der Kanalordnung der Marktgemeinde Rankweil iVm §§13 und 14 Vbg Kanalisationsgesetz vorgeschrieben.

1.1. Mit Erkenntnis vom 15. Oktober 2024 gab das Landesverwaltungsgericht der dagegen erhobenen Beschwerde keine Folge.

1.2. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die auf Art144 B VG gestützte Beschwerde.

1.3. Ferner hat die beschwerdeführende Gesellschaft gegen das angefochtene Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. März 2025, ZRa 2024/13/0135 10, wurde das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

2. Der Verfassungsgerichtshof forderte die beschwerdeführende Gesellschaft mit Verfügung vom 3. Juni 2025 auf, binnen einer Woche dem Verfassungsgerichtshof bekannt zu geben, ob sie sich im Hinblick auf das erwähnte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes im Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof für klaglos gestellt erachtet.

2.1. Mit Äußerung vom 10. Juni 2025 beantragte die beschwerdeführende Gesellschaft, "dass sich der VfGH inhaltlich mit der Beschwerde […] auseinandersetzt" und begehrte, dem Rechtsträger des belangten Verwaltungsgerichtes den Ersatz der Prozesskosten aufzuerlegen.

3. Das Verfahren wird eingestellt:

3.1. Auf Grund der Aufhebung des in Rede stehenden Erkenntnisses durch den Verwaltungsgerichtshof ist für die beschwerdeführende Gesellschaft im Verfahren gegen dasselbe Erkenntnis vor dem Verfassungsgerichtshof die Beschwerde weggefallen. Die Rechtslage ist daher so zu beurteilen, als ob die beschwerdeführende Gesellschaft im Sinne des §86 VfGG klaglos gestellt worden wäre, weshalb die Beschwerde als gegenstandslos geworden anzusehen und das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des §86 VfGG einzustellen ist (vgl etwa VfSlg 9209/1981, 10.664/1985, 12.490/1990, 12.896/1991, 14.559/1996; VfGH 8.6.2004, B1240/03; 25.2.2008, B1465/07; 21.9.2015, E719/2015; 19.11.2015, E783/2015; 11.10.2017, E550/2017).

3.2. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VfGG. Diese Gesetzesstelle iVm §86 VfGG sieht für den Fall der Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung – und daher auch wegen eines gleichzuhaltenden Einstellungsgrundes – einen Kostenersatz an den Beschwerdeführer nur vor, wenn dieser von einer Partei klaglos gestellt worden ist; ein solcher Fall liegt bei Aufhebung eines Erkenntnisses durch den Verwaltungsgerichtshof nicht vor (vgl VfSlg 9908/1983, 10.548/1985, 14.559/1996, 17.181/2004). Es waren daher keine Kosten zuzusprechen.

3.3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Rückverweise