Gemeinsames Zusammenleben des - im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - 15-jährigen Beschwerdeführers mit seinen Großeltern in Afghanistan aber auch in Österreich. Anerkennung der Großeltern als Asylberechtigte durch das Bundesverwaltungsgericht.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zwar mit seiner Auffassung im Recht, dass mit Großeltern kein Familienverfahren iS des §34 AsylG 2005 geführt werden musste, was aber nichts daran ändert, dass sich die asylrelevante Verfolgung des Großvaters, welcher dieser mangels staatlicher Schutzfähigkeit ausgeliefert gewesen ist und die ihn zur Flucht aus seiner Heimat gezwungen hat, insofern automatisch auch auf den minderjährigen Beschwerdeführer ausgewirkt hat, als dieser - der gemeinsam mit seinen Großeltern gelebt hat - mit ihnen auch mitziehen musste. Dies insbesondere wegen des Umstandes, dass auch der Vater des Beschwerdeführers (nach der Fluchtgeschichte des als asylberechtigt anerkannten Großvaters des Beschwerdeführers als von den Taliban am Leben Bedrohter) mit seiner Familie nach Österreich geflüchtet ist und hier um Asyl angesucht hat. Jedenfalls unter diesen Umständen - wenngleich anders als nach §34 AsylG 2005 nicht automatisch, sondern nach Maßgabe der Prüfung im Einzelfall - hat sich die asylrelevante Bedrohung von Großvater und Vater auf den minderjährigen Beschwerdeführer insofern ausgewirkt, als auch dieser - es sei denn als allein lebendes Kind - nicht in seiner Heimat zurückbleiben konnte.
Vor allem aber hat das Bundesverwaltungsgericht nicht erkannt, dass das Verfahren des Beschwerdeführers ab dem Zeitpunkt des Asylantrages des Vaters des Beschwerdeführers, dessen Verfahren im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts noch nicht abgeschlossen gewesen ist, gemäß §34 AsylG 2005 zwingend gemeinsam mit dem des Vaters (und dessen weiteren Kindern und seiner nunmehrigen Ehefrau) als Familienverfahren durchzuführen war. Das Bundesverwaltungsgericht hätte daher den bei ihm angefochtenen Bescheid des BAA im Spruchpunkt der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten aufzuheben und die Durchführung eines Familienverfahrens mit der Familie des Vaters anzuordnen gehabt.
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