G110/2015 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Zurückweisung der Beschwerde gegen einen Beschluss des LG für Strafsachen Graz als verspätet und daher unzulässig mit Beschluss des OLG Graz vom 29.01.2015.
Mit Beschlüssen des OLG Graz jeweils vom 21.04.2015 wurde einerseits dem Wiedereinsetzungsantrag des Antragstellers vom 18.02.2015 keine Folge gegeben und andererseits dessen - für den vorliegenden Parteiantrag anlassgebende - neuerliche Beschwerde vom 02.03.2015 (in Anbetracht des Beschlusses des OLG Graz vom 29.01.2015) als unzulässig zurückgewiesen.
Im konkreten Fall liegt daher kein zulässiges Rechtsmittel iSd §62a Abs1 VfGG vor, weshalb dem Einschreiter die Legitimation zur Antragstellung gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG fehlt.