G121/2015 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Leitsatz
Zurückweisung eines aus Anlass einer zweitinstanzlichen Gerichtsentscheidung eingebrachten Parteiantrags mangels Zuständigkeit
Der Antragsteller hat den Antrag nach Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG aus Anlass einer außerordentlichen Revision gegen ein zweitinstanzliches Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck erhoben. Damit hat der Antragsteller aber keinen Antrag aus Anlass einer "von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache" iSd Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG (s auch §62a Abs1 erster Satz VfGG) gestellt.
Da die Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels gegen das erstinstanzliche Urteil des Landesgerichtes Innsbruck im Jahr 2014 geendet hat, eine Antragstellung beim VfGH durch eine Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache aber erst seit dem 01.01.2015 möglich ist, ist das Regime des Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden.
(siehe auch G124/2015, B v 02.07.2015: Parteiantrag anlässlich eines außerordentlichen Revisionsrekurses gegen einen zweitinstanzlichen Beschluss).