JudikaturVfGH

WI6/2015 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
01. Juli 2015

Die dem Verfahren zugrunde liegende Eingabe ist vom Einschreiter als Einzelperson eingebracht worden, eine Bezugnahme auf eine (anfechtungsberechtigte) Wählergruppe fehlt. Der Einschreiter hat auch weder vorgebracht, dass er als zustellungsbevollmächtigter Vertreter einer bestimmten Wählergruppe auftrete, noch, dass ihm die Wählbarkeit im Wahlverfahren rechtswidrig aberkannt worden sei. Er ist daher schon aus diesem Grund nicht zur Anfechtung der Wahl in den Gemeinderat der Gemeinde Lassing legitimiert.

Zudem lässt die Wahlanfechtungsschrift entgegen der zwingenden Bestimmung des §67 Abs1 VfGG einen (begründeten) Antrag auf Nichtigerklärung des Wahlverfahrens (oder eines Teiles desselben) vermissen.

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