Ablehnung der Behandlung eines Parteiantrags auf Aufhebung einer Bestimmung der StPO betreffend die Berechtigung zur Verteidigung in Strafverfahren durch Aufnahme in die Verteidigerliste nach einer Bestimmung der StPO
Vor dem Hintergrund der Rsp des VfGH zu diesem Rechte (vgl B v 02.12.2009, B1535/08 ua) lässt sein Vorbringen die behaupteten Rechtsverletzungen wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes, nämlich des §516 Abs4 StPO, als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.