JudikaturVfGH

E591/2015 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
11. Juni 2015

Die Regelungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit im siebenten Hauptstück des B-VG bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass eine Entscheidung von einem nichtrichterlichen Bediensteten eines Verwaltungsgerichtes iSd Art135a B-VG bzw von einem Rechtspfleger iSd VwGVG beim VfGH mit einer Beschwerde gemäß Art144 B-G bekämpft werden könne. Vielmehr ergibt sich aus Art134 und Art135 B-VG, dass die Mitglieder eines Verwaltungsgerichtes, denen ua die Garantie der Unabhängigkeit iSd Art87 Abs1 B-VG zukommt, ausschließlich die ernannten Richter sind.

Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht Wien durch eine Rechtspflegerin entschieden. Gegen dieses Erkenntnis kann gemäß §54 Abs1 VwGVG das remonstrative Rechtsmittel der Vorstellung beim zuständigen Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien erhoben werden (vgl VfGH 03.03.2015, G181/2014 ua). Dadurch ist sichergestellt, dass in jeder gemäß §26 VGWG an Rechtspfleger übertragenen Angelegenheit, welche vom Anwendungsbereich des Art6 EMRK erfasst ist, letztlich ein den Anforderungen an ein "Tribunal" iSd Art6 EMRK entsprechendes Mitglied des Verwaltungsgerichtes entscheidet.

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