JudikaturVfGH

G210/2014, V106/2014 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
11. März 2015

Zurückweisung der Anträge der Lucura Versicherung auf Aufhebung (von Bestimmungen) des BG über Sanierungsmaßnahmen für die HYPO ALPE ADRIA BANK INTERNATIONAL AG (HaaSanG), BGBl I 51/2014, und (von Bestimmungen) der Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen gemäß §7 Abs2 iVm §3 und §4 Abs1 HaaSanG (HaaSanV), BGBl II 195/2014.

Der antragstellenden Gesellschaft steht es offen, im Wege einer auf die Erfüllung von Ansprüchen aus der in §5 Krnt Landesholding-G (K-LHG) begründeten Haftung des Landes Kärnten bzw aus der in §4 K-LHG begründeten Haftung der Kärntner Landesholding gerichteten Klage ein Gerichtsverfahren anzustrengen, und auf diesem Weg ihre verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die, ein Erlöschen dieser Sicherheiten sowie das Erlöschen der zugrunde liegenden Verbindlichkeit anordnenden Regelungen des HaaSanG an den VfGH heranzutragen.

Keine Unzumutbarkeit der Beschreitung des Gerichtsweges auf Grund des Prozessrisikos, der damit verbundenen Kostenfolgen oder der Zeitdauer.

(She auch G194/2014 ua, V97/2014, und G208/2014, V104/2014, vom selben Tag).

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