E231/2015 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Zurückweisung von Beschwerden als verspätet (§16 Abs1 BFA-VG).
Wird einer Beschwerde gegen den Beschluss eines Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen wird, aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat dies zur Folge, dass alle Maßnahmen zu unterbleiben haben, die für den Fall zu treffen bzw möglich wären, dass ein Rechtsmittel gegen den bekämpften Bescheid nicht gegeben wäre. Andernfalls wäre die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne jegliche verfahrensrechtliche Bedeutung. Erst durch die Entscheidung des VfGH ist der mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für das vorausgegangene Verfahren verbundene Schwebezustand beendet (vgl bereits VfSlg 6215/1970, 8208/1977). Für den vorliegenden Fall bedeutet das, dass dadurch, dass der Beschwerde gegen die Zurückweisung der Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, die in den bekämpften Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ausgesprochenen Rechtsfolgen nicht eintreten können. Schon damit sind die Beschwerdeführer aber in die Lage versetzt, die sie mit dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung gemäß §20a VfGG erreichen wollen. Ein gesondertes Eingehen auf diesen Antrag erübrigt sich somit.