JudikaturVfGH

B1534/2013 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
20. Februar 2015

Verweis auf E v 20.02.2015, B888/2013, hinsichtlich der Kündigung des Einzelvertrags wegen Krankschreiben "auf Bestellung".

Der Beschwerdeführer hat in seiner Berufung an die Bundesschiedskommission die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich beantragt.

Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter: Nach der Rechtsprechung des EGMR und - ihm folgend - des VfGH kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist. Diese Voraussetzungen liegen hier aber vor.

Der Beschwerdeführer ließ in seiner Berufung an die belangte Behörde unbestritten, dass er Krankschreibungen auf Bestellung vorgenommen hatte. Soweit er die Beweiswürdigung der Landesschiedskommission bekämpfte, beschränkte sich dies auf den Umstand, dass die Landesschiedskommission Zeugen in seiner Abwesenheit einvernommen hatte und Beweisanträgen auf Einvernahme weiterer Zeugen nicht nachgekommen war. Im Zusammenhang mit jenen Zeugen, die in seiner Anwesenheit einvernommen wurden, wendete der Beschwerdeführer hingegen nur ein, sie hätten die Ordination des Beschwerdeführers "lediglich einmal im Jahre 2011" aufgesucht, weshalb von einem jahrelangen Missbrauch keinesfalls gesprochen werden könne.

Soweit der festgestellte Sachverhalt somit aus den Aussagen dieser Zeugen gewonnen wurde, war er unbestritten und es war lediglich die Rechtsfrage zu klären, ob in den von diesen Zeugen bekundeten unbegründeten Krankschreibungen bereits ein Kündigungsgrund iSd §343 Abs4 ASVG gelegen war, oder ob es - wie der Beschwerdeführer in seiner Berufung meinte - auf die "jahrelange Dauer eines solchen Missbrauchs" ankam. Insoweit hatte die belangte Behörde, die die Begründetheit der Kündigung bereits aus diesen unstrittigen Aspekten des Sachverhalts ableiten konnte, keine besonders komplexe Rechtsfrage zu lösen, zu deren Beurteilung daher eine mündliche Verhandlung auch unter dem Aspekt des Art6 EMRK nicht geboten war.

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