JudikaturVfGH

E873/2014 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
26. November 2014

Die im zweiten Rechtsgang erlassene bescheidmäßige Erledigung durch das BFA vom 10.03.2014 (Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung) und die diesen Bescheid bestätigende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.06.2014 gründen sich auf die im ersten Rechtsgang ergangene, aufhebende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.02.2014 (Aufhebung des Bescheides betr die Ausweisung und Zurückverweisung hins der Rückkehrentscheidung an das BFA). Diese aufhebende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.02.2014 wurde vom VfGH mit E v 27.09.2014, E54/2014, aus dem Rechtsbestand beseitigt, und zwar mit der Wirkung, dass das Verfahren durch die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung in die Lage zurückgetreten ist, in der es sich vor der Erlassung dieser Entscheidung befunden hat.

Diese Wirkung hat zur Folge, dass die nach jenem Zeitpunkt erlassenen, sich auf das mittlerweile aufgehobene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts gründenden, weiteren behördlichen und gerichtlichen Rechtsakte in diesem Verfahren mit Zustellung des Erkenntnisses des VfGH vom 27.09.2014 ebenfalls außer Kraft getreten sind, sohin auch die mit der vorliegenden Beschwerde angefochtene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der Wegfall des Beschwerdegegenstands ist einer Klaglosstellung durch die belangte Behörde gleichzuhalten.

Kostenzuspruch; die als "ERV-Erhöhungsbeitrag" geltend gemachten Kosten sind schon deshalb nicht zuzusprechen, da diese bereits mit dem Pauschalsatz abgegolten sind (VfGH 20.02.2014, U1990/2013).

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