U2671/2013 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Stattgabe des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß §32 Abs1 Z2 VwGVG und Aufhebung der Bescheide des Bundesasylamtes vom 14.11.2013 gemäß §21 Abs3 BFA-VG.
Daher Einstellung wegen Klaglosstellung.
Kostenzuspruch; die als "Erhöhungsbeitrag (ERV)" geltend gemachten Kosten waren schon deshalb nicht zuzusprechen, da diese bereits mit dem Pauschalsatz abgegolten sind.