JudikaturVfGH

U2671/2013 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
25. Juni 2014

Stattgabe des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß §32 Abs1 Z2 VwGVG und Aufhebung der Bescheide des Bundesasylamtes vom 14.11.2013 gemäß §21 Abs3 BFA-VG.

Daher Einstellung wegen Klaglosstellung.

Kostenzuspruch; die als "Erhöhungsbeitrag (ERV)" geltend gemachten Kosten waren schon deshalb nicht zuzusprechen, da diese bereits mit dem Pauschalsatz abgegolten sind.

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