JudikaturVfGH

G15/2014 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
23. Juni 2014

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung (von Teilen) des §12 Abs1 Z8 KStG 1988 idF BGBl I 13/2014, in eventu des §20 Abs1 Z7 EStG 1988 idF BGBl I 13/2014 (Begrenzung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Gehaltszahlungen mit € 500.000,- pro Person und Wirtschaftsjahr).

Der antragstellenden Gesellschaft steht die Möglichkeit offen, eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichts zu erwirken, in welcher über die Abzugsfähigkeit der Gehälter als Betriebsausgaben dem Grunde nach abgesprochen wird (vgl §85a, §243, §284 BAO). Gegen eine derartige Entscheidung kann sie in der Folge gemäß Art144 Abs1 B-VG Beschwerde beim VfGH erheben.

Im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht steht der antragstellenden Gesellschaft zudem seit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 die Möglichkeit offen, ihre verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die vom Bundesfinanzgericht anzuwendenden Gesetzesbestimmungen vorzutragen und das gemäß Art140 Abs1 Z1 lita B-VG antragsberechtigte Verwaltungsgericht (Bundesfinanzgericht) zur Antragstellung an den VfGH zu veranlassen.

Keine Unzumutbarkeit des aufgezeigten Weges angesichts der von der antragstellenden Gesellschaft befürchteten zeitlichen Verzögerungen, die mit der Erlangung eines anfechtbaren Bescheids verbunden sind; keine Darlegung außergewöhnlicher Umstände; auf Grund des Vorbringens ist auch nicht nachvollziehbar, warum sich aus den angefochtenen Gesetzesbestimmungen in Zusammenhang mit möglichen Kündigungen bestehender (Manager-)Verträge etwas anderes ergeben sollte als aus einer anderen belastenden steuerlichen Regelung.

Für Körperschaften, die eine Unternehmensgruppe iSd §9 KStG 1988 bilden, gilt nichts anderes.

(Ebenso unter Hinweis auf den vorliegenden Beschluss: G16/2014, G19/2014, G20/2014, alle B v 25.06.2014, uva).

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