U498/2013 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Der AsylGH verabsäumt es, das Fluchtvorbringen nach dem Tatbestand der Verfolgung wegen seiner politischen Überzeugung zu beurteilen. Dabei kommt es auf die tatsächliche Mitgliedschaft in einer Partei nicht an; für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung reicht es bereits aus, dass diese von den Verfolgern bloß unterstellt wird (Art10 Abs1 lite iVm Abs2 Statusrichtlinie; s auch VwGH 12.09.2002, 2001/20/0310).
Im vorliegenden Fall gab der Beschwerdeführer an, er sei deshalb mit dem Umbringen bedroht worden, weil man - nachdem er sich geweigert habe, Informationen an einen Angehörigen der Al Sadri-Partei weiterzugeben - "über seine Haltung Bescheid wisse". Dass der Beschwerdeführer selbst einen Zusammenhang zwischen seiner Weigerung und einer bestimmten politischen Gesinnung nicht hergestellt hat, ändert nichts daran, dass er mit seinem Vorbringen eine Verfolgungsgefahr beschreibt, die auf seiner - zumindest unterstellten - politischen Einstellung, nämlich seiner Gegnerschaft zur Partei des Moktada Al-Sadr, beruht.