JudikaturVfGH

G67/2013 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
04. Dezember 2013

Aufhebung des §5 Abs4 Z2 PG 1965 idF BGBl I 130/2003.

Auf Grund der Regelung des §5 Abs4 Z2 PG 1965 werden Dienstunfälle und Berufskrankheiten, die zur Dienstunfähigkeit sowie zur Zuerkennung einer Versehrtenrente oder der Anhebung einer bereits bestehenden Versehrtenrente nach dem B-KUVG geführt haben, gleich behandelt. Gesundheitsschädigungen, die in einem sonstigen Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft erlitten wurden und zur Zuerkennung einer Rente durch einen anderen Unfallversicherungsträger geführt haben, werden hingegen nur dann begünstigt, wenn sie aus Arbeits- bzw Dienstunfällen resultieren.

Der VfGH sieht seine Bedenken, wonach es keine sachliche Rechtfertigung für diese unterschiedliche Behandlung hinsichtlich der Berufskrankheiten gibt, bestätigt.

(Anlassfall B1317/2012, E v 11.12.2013, Aufhebung des angefochtenen Bescheides).

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