A9/2013 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Entgegen den Behauptungen der beiden klagenden Parteien hat sich der VwGH in seinen Entscheidungen vom 30.03.2006, 2002/15/0075, und vom 16.12.2009, 2007/15/0208, auf die er sich bezieht und im Rahmen der Möglichkeiten des §43 Abs2 VwGG auch verweist, sehr wohl mit der unionsrechtlichen Rechtslage und der Rechtsprechung des EuGH auseinandergesetzt. Es wäre daher Aufgabe der klagenden Parteien gewesen, in inhaltlicher Auseinandersetzung mit dieser Begründung des VwGH darzutun, worin ein offenkundiger Verstoß gegen das Unionsrecht liegen könnte. Keiner der beiden Klagen ist aber zu entnehmen, worin der qualifizierte Verstoß gegen das Unionsrecht besteht, der so offenkundig wäre, dass er im Sinne der Rechtsprechung des EuGH eine Staatshaftung und im Sinne der Rechtsprechung des VfGH die Zulässigkeit eines Verfahrens nach Art137 B-VG auslöst.