JudikaturVfGH

B365/2013 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
13. September 2013

Keine Möglichkeit der Parteien des Verfahrens, ein Mitglied des VfGH abzulehnen.

Im Übrigen sind die von Amts wegen wahrzunehmenden Voraussetzungen einer Befangenheit gemäß §20 JN, auf den §12 Abs2 Z1 VfGG ausdrücklich verweist, nicht gegeben.

Keine Zuständigkeit des VfGH zur Entscheidung über Rechtsmittel gegen seine Entscheidungen.

Kein Anlass, auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ein Gesetzesprüfungsverfahren hinsichtlich §12 Abs1 VfGG einzuleiten.

Abtretung der mit B v 07.06.2013 abgelehnten Beschwerde an den VwGH.

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