JudikaturVfGH

U2501/2012 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
21. Februar 2014

Es genügt für die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht, auf die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Herkunftsregion und seines sozialen Netzes in Afghanistan abzustellen (VfGH 13.09.2013, U370/2012).

Der Frage, ob und wie der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan überleben könne, allein mit dem Argument der Unglaubwürdigkeit der Angaben zum Aufenthaltsort naher Angehöriger in Afghanistan auszuweichen und es damit "der Sphäre des Beschwerdeführers" zuzurechnen, dass diese verfassungsrechtlich gebotene Prüfung nicht erfolgen könne, ist somit unzulässig. Vielmehr wäre es - schon angesichts der Feststellung des AsylGH, dass die Situation in machen Provinzen oder Distrikten in Afghanistan so schlecht sei, dass eine Rückkehr unzumutbar sei - erforderlich gewesen, im konkreten Einzelfall zu prüfen und zu begründen, inwiefern es dem Beschwerdeführer möglich sei, in einem bestimmten Teil Afghanistans, wie etwa in der Hauptstadt Kabul, zu überleben.

Im Übrigen Ablehnung der Beschwerde.

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