JudikaturVfGH

B793/2013 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
11. Dezember 2013

Im Hinblick auf die Rechtsprechung des VfGH, derzufolge im Verfahren zur Verleihung einer Leiterstelle allen in den verbindlichen Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerbern - die eine Verwaltungsverfahrensgemeinschaft bilden - Parteistellung zukommt, wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, der Beschwerdeführerin auch jenen Bescheid zuzustellen, mit dem die Leiterstelle dem ernannten Bewerber verliehen wird. In Anbetracht des Umstandes, dass der VfGH mit seinem E v 07.06.2013, B11/2013, die Beschwerde gegen jenen Bescheid, mit dem die Bewerbung der Beschwerdeführerin abgewiesen wurde, abgewiesen hat und somit bereits eine inhaltliche Prüfung dieses in der Begründung gleichlautenden Bescheides vorgenommen hat, kommt jedoch eine andere Beurteilung des Bescheides vom 22.08.2011, mit dem die Leiterstelle dem zweitgereihten Bewerber verliehen wird, nicht in Betracht. Die Beschwerdeführerin kann deshalb selbst durch eine rechtswidrige Verweigerung der Zustellung dieses Bescheides nicht in ihren Rechten verletzt sein.

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