Der Antragsteller behauptet, das Oberste Gerichtshofsgesetz, in eventu § 65 Richterdienstgesetz greife insofern in seine Rechtssphäre ein, als er durch diese Bestimmungen rechtlich gehindert sei, sich an den "gerichtlichen Geschäften" des Obersten Gerichtshofes (OGH) zu beteiligen. Damit ist der Antragsteller nicht im Recht: Die bekämpften Bestimmungen des OGHG, die von "Richtern" sprechen, regeln nicht die Rechtstellung der richterlichen Organwalter, sondern die Funktion richterlicher Organe. Gegenstand dieser Rechtsnormen ist also die Ausübung staatlicher Funktionen, sie haben keinen dienstrechtlichen Inhalt. Es ist daher ausgeschlossen, daß die angefochtenen Bestimmungen des OGHG die Rechtssphäre des Antragstellers berühren. {Richterdienstgesetz § 65, § 65 RDG} bestimmt, daß "der Richterstand in Standesgruppen eingeteilt ist, denen die in der nachstehenden Übersicht ersichtlichen Dienstposten und Amtstitel zugehören" . In der folgenden Übersicht sind u. a. Dienstposten von "Richtern im Evidenzbüro des Obersten Gerichtshofes" vorgesehen. Schon aus dieser Funktionsbezeichnung ergibt sich, daß zu den dienstlichen Aufgaben der auf einen solchen Dienstposten ernannten Personen ausschließlich die Besorgung nichtrichterlicher Geschäfte gehört. Das OGHG (insbesondere dessen § 1 Abs. 1, §§ 5 bis 8, § 9 Abs. 1 und § 14 Abs. 3) stimmen damit überein. Insoweit trifft die allgemeine Aussage des Art. II RDG (wonach Richter i. S. dieses Bundesgesetzes die gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 86, Art. 86 Abs. 1 B-VG} zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ernannte Organe sind) auf die "Richter im Evidenzbüro des Obersten Gerichtshofes" nicht zu. An dieser Beschränkung auf nichtrichterliche Aufgaben ändert auch nichts, daß die erwähnten Bediensteten als "Richter" bezeichnet werden und daß sie dienstrechtlich, besoldungsrechtlich und pensionsrechtlich wie Richter behandelt werden. Ein subjektives Recht auf Ausübung des " Judiziums" könnte - wenn überhaupt - nur mit der Ernennung auf einen Dienstposten erworben werden, mit dem die Ausübung des richterlichen Amtes i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 87, Art. 87 B-VG} als dienstliche Aufgabe verknüpft wäre.
Mit der Ernennung zum Richter im Evidenzbüro des OGH ist diese Aufgabe nicht verbunden. Es ist daher ausgeschlossen, daß durch {Richterdienstgesetz § 65, § 65 RDG} in die Rechtssphäre des Antragstellers eingegriffen worden ist.
{Richterdienstgesetz § 37, § 37 Abs. 1 RDG} regelt das aktive, § 37 Abs. 2 das passive Wahlrecht zu den Personalsenaten. § 38 Abs. 2 leg. cit. enthält Bestimmungen über das Anlegen und über die Mitteilung der Verzeichnisse der Wahlberechtigten und der wählbaren Richter. Die Bestimmungen berühren sohin die Rechtssphäre des Antragstellers; er ist Adressat dieser Normen. Nicht jedem Normadressaten aber kommt - wie der VfGH in seinem Beschluß Slg. 8009/1977, dargetan hat - die Anfechtungsberechtigung nach Art. 140 Abs. 1 letzter Satz B-VG zu.
Voraussetzung der Antragslegitimation ist vielmehr, daß der Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar durch das Gesetz erfolgt. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch das Gesetz selbst eindeutig bestimmt ist und die (rechtlich geschützten) Interessen der betreffenden Person nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt. Darüber hinaus aber ist der erwähnte Rechtsbehelf - wie in dem zit. Beschluß des VfGH weiter ausgeführt wurde - nur zulässig, wenn ein anderer zumutbarer Weg nicht zur Verfügung steht, um die behauptete Verfassungswidrigkeit geltend zu machen.
Gemäß § 38 Abs. 2 vorletzter Satz und letzter Satz RDG kann innerhalb einer bestimmten Frist jeder Richter gegen die Richtigkeit und die Vollständigkeit des erwähnten Verzeichnisses beim Präsidenten des Gerichtshofes schriftlich oder mündlich Einspruch erheben; hierüber hat der Personalsenat zu entscheiden. Das Gesetz sieht also ausdrücklich ein bestimmtes Verfahren vor, wenn sich ein Richter dadurch beschwert erachtet, daß er sein aktives oder passives Wahlrecht nicht ausüben kann. So kann etwa der Antragsteller gegen seine Nichteintragung in das den Personalsenat beim OGH betreffende Verzeichnis Einspruch erheben. Es brächte für den Antragsteller jedenfalls keine nennenswerten Nachteile mit sich, wenn er sich dieses Rechtsbehelfes bedienen würde. Daß der Antragsteller, wenn er diesen Weg beschritte, seine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der von ihm bekämpften Rechtsvorschriften nicht unmittelbar beim VfGH vorbringen könnte, vermag daran nichts zu ändern; dies ist nämlich eine Folge der Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgesetzgebers, den VfGH nur zur Kontrolle von Verwaltungsakten, nicht aber auch von Gerichtsakten zu berufen. Der Personalsenat beim OGH wäre aber gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 140, Art. 140 Abs. 1 erster Satz B-VG} berechtigt und auch verpflichtet, beim VfGH einen Antrag auf Prüfung und Aufhebung der erwähnten Bestimmungen des RDG zu stellen, wenn er gegen ihre Verfassungsmäßigkeit Bedenken haben sollte. Unter diesen Umständen kann keine Rede davon sein, daß dem Antragsteller ein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr der durch die behauptete Verfassungswidrigkeit angeblich bewirkten Rechtsverletzung nicht zur Verfügung stünde.
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