Nach den Bestimmungen der Art. 139 und 140 B-VG steht einer Privatperson, selbst im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 144, Art. 144 B-VG}, kein Antragsrecht auf Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung oder der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes zu.
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