Durch das neuerliche Vollwirksamwerden des B-VG am 19. Dezember 1945 ist allen jenen in früheren Gesetzen enthaltenen Ermächtigungen derogiert worden, die während der Geltung der Vorläufigen Verfassung wirksam waren, nunmehr aber mit dem neuerlich in Kraft getretenen {Bundes-Verfassungsgesetz Art 18, Art. 18 Abs. 2 B-VG} in Widerspruch gerieten.
Durch das Wiederinkrafttreten des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 18, Art. 18 B-VG} ist zwar formalgesetzlichen Delegationen früherer Gesetze derogiert worden, aber die auf Grund solcher Ermächtigungen erlassenen selbständigen Verordnungen aus der Zeit, in der dieser Artikel nicht in Geltung stand (also z. B. im Geltungsbereich der Vorläufigen Verfassung oder der Bundesverfassung von 1934 mit Rücksicht auf deren Art. 9) , sind deswegen nicht außer Kraft getreten, es sei denn, daß sie befristet waren. In letzterem Falle konnte aber eine Verlängerung nach dem 19. Dezember 1945 nicht mehr Platz greifen, da die Verlängerung der Geltungsdauer einer Neuerlassung der betreffenden Verordnung gleichkommt.
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