JudikaturVfGH

V97/88 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
14. Juni 1989

Bei Aufhebung der Norm gebührt zwar dem Beschwerdeführer im Anlaßbeschwerdeverfahren beim Verfassungsgerichtshof der Ersatz der Kosten eines amtswegigen Normenprüfungsverfahrens, weil sich die Normenprüfung als Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung im Zuge des Verfahrens über die Beschwerde darstellt (§88 VfGG iVm. §41 ZPO). Wenn aber - wie hier - ein anderes Gericht im Zuge eines Verfahrens einen Normenprüfungsantrag beim Verfassungsgerichtshof stellt, ist es Aufgabe des antragstellenden Gerichtes, über allfällige Kostenersatzansprüche nach den für sein Verfahren geltenden Vorschriften zu erkennen (VfSlg. 8572/1979, 8646/1979, 9703/1983).

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